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Download der Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
    ( I )   Der am 19.5.1983 in Burghausen gegründete Club führt den Namen
            `` Rennsportgemeinschaft Inn – Salzach Burghausen e. V. im ADAC ``
            ( Kurzbezeichnung RSG Inn- Salzach Burghausen )
            Er hat seinen Sitz in Burghausen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
            Altötting eingetragen.
   ( II )    Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 50 ADAC Mit-
            gliedern.
   ( III )  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 
 
 § 2  Zweck und Ziele
    ( I )   Zweck des Clubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraft-
            fahrwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der 
            Satzungen des ADAC Gesamtclubs sowie des ADAC Gaues und wahrt die Richtlinien                
            des ADAC Verwaltungsrates.
   ( II )   Der Club erfüllt seine Aufgabe u a. durch sportliche, touristische und gesellige Ver-
            anstaltungen. Bei der Ausübung des Sport/ bei der Durchführung von Clubveran-
            staltungen fördert der Club durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen
            und fairen Umgang der Clubmitglieder untereinander und mit außenstehende Veran-
            staltungsteilnehmern. Der Club trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine 
            Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Club betätigt sich  
            aktiv auf dem Gebiet des Jugendsport und der Verkehrserziehung von Kindern und 
            Jugendlichen.
  ( III )    Der Club und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des 
            ADAC- Gaues/ Regionalclubs und/ oder des ADAC- Gesamtclubs zur Förderung   
            dieser Ziele beteiligen.     
 
§ 3  Mitgliedschaft
    ( I )  Jede an den Zwecken und Zielen des Clubs interessierte Person kann Mitglied werden.
           Ordentliche Mitglieder können nur Volljährige sein. Sie sollen zugleich Mitglieder des
           ADAC sein.
   (II )   Kinder und Jugendliche ( Minderjährige ) können Jugendmitglied sein. Sie sind außer-
          ordentliches Mitglied und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und
          Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  ( III )  Zu Ehrenmitglieder kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste
          um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie
          ordentliche Mitglieder.           
§ 4 Aufnahme
  ( I )   Die Aufnahme in den Ortsclub muß bei diesem besonders beantragt werden. Der Vor-
          stand entscheidet über die Aufnahme.
  (II )   Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekannt gegeben werden. Gegen 
          die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand eingelegt 
          werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird
          nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.
 
§ 5 Beiträge
  ( I )  Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene
         Beiträge ( und evtl. Aufnahmegebühren ), deren Höhe und Zahlungsweise die Mit-
         Gliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im voraus.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  ( I )    Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluß des Ge-
           schäftjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.
  ( II )    Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen
           werden, wenn :   a  das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
                                    b  die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint oder
                                    c  die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC Gesamtclubs
                                        oder des zuständigen ADAC- Gaues notwendig erscheint.
  ( III )   Die Streichung nach Absatz  ( II ) c darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem
           Gauvorstand ausgesprochen werden.
  ( IV )  Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim 
           Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche
           Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle
           Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt,
           so ist die Streichung rechtswirksam.
 
§ 7 0rgane   
      
           Die Organe des Clubs sind :
           a, die Mitgliederversammlung
           b, der Vorstand
 
§ 8 Mitgliederversammlung

   (I )  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muß jährlich vor
         der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden und wird durch den    Vorstand des 
         Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, per Fax, per Imail oder durch
         die Presse mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter
         Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  ( II )  Der Gau/ Regionalclub- Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens
         2 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.
 ( III )  Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten :
         Bericht des Vorstands
         Bericht der Rechnungsprüfer 
         Feststellung der Stimmliste
         Entlastung des Vorstands
         Wahlen
         Voranschlag für das Geschäftsjahr
         Anträge mit Inhaltsangabe
         Verschiedenes
 
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

  ( I )   In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
          Stimmübertragung ist unzulässig.Jugendmitglieder (§ 3 II ) sind teilnahme und redebe-
          rechtigt, jedoch ohne Antrags- Stimm-,und ( aktives und passives ) Wahlrecht.
  ( II )  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmbe-
          rechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter
          einfache Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die
          Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden wie nicht abgegebene
          Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und- bei Abstimmung mit 
          Stimmzetteln- unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
          Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über :
                        a, Satzungsänderung
                        b, die Zulassung von Dringlichkeitsänderungen
                        c, Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandmitgliedes
                        d, Auflösung des Clubs
 ( III )   Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit
          einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
  ( IV ) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch    
          Handzeichen entschieden werden.
  ( V )  Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt
          werden.
          Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.
          Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder
          Satzungsänderung gerichtet sind.                                   
 ( VI )  Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, 
          aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen.
          Die Niederschrift muss mindestens von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
         Dem Gau / Regionalclub – Vorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.
 ( VII ) Den Mitgliedern des ADAC Präsidiums und den Mitgliedern des Gau / Regionalclub-
           Vorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs
           jedoch ohne Stimmrecht, teilzunehmen.
 
§  10    Außerordentliche Mitgliederversammlung   
            Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen.
                        a ) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Gau / Regionalclub-
                             Vorstandes.
                        b ) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.
 
§ 11 Der Vorstand
    ( I )   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind :
             1.      der/ die Vorsitzende
             2.      der/ die Schatzmeisterin              
    ( II )  Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Club gemeinsam. Die Vorstandmitglieder sind
              jedoch im Innenverhältnis dem Club gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam nur 
              bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten.Die Mitglieder, die nicht als Stell-
              vertreter des Vorsitzenden bestimmt sind, darüber hinaus nur, wenn auch dieser ver –
              hindert ist.
  ( III )   Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
              Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vomVor-
              Sitzenden zu unterzeichnen ist.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3
              Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
              Der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-
              Sitzenden den Ausschlag.
  ( IV )   Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und
              Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und im
              Rahmen der Richtlinien des ADAC.
  ( V )    Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt.
              Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung
              gerechnet zu ordentlicher Mitgliederversammlung. 
  ( VI )   Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vor-
              sitzenden und des Schatzmeisters zulässig.
  ( VII )  Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz
              der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vor-
              stand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gau / Regionalclubs oder des Ortsclubs
              Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-,
              Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.
  ( VIII ) Der Schriftverkehr mit dem ADAC- Präsidium und der ADAC- Zentrale muss aus-
              schließlich über den ADAC- Gau geführt werden.                         
 
§ 12 Rechnungsprüfer
             Zur Prüfung der Finanzgebaren werden 2 Rechnungsprüfer gewählt Die Rechnungs-
             Prüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren   
             gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal  
             im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der
             Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten
 
§ 13 Satzungsänderungen
  ( I )      Der Ortsclub nimmt auf  Verlangen des Gau / Regionalclub- Vorstandes in seine
            Satzung die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC fest-
            gelegten Mindesterfordernisse für die Satzungen der Ortsclubs ihrer gültigen Fassung. 
  ( II )     Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt
             werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vor-
             gelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein
             sogenannter Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Gau / Regionalclub-
             Vorstand sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.
 
§ 14 Auflösung
  ( I )      Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke ein-
             berufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
             Stimmen erfolgen.
  ( II )     Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
 
§ 15 Vermögensverwendung
              Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen
              Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC Luftrettung 
  GmbH, München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.
 
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
              Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub- Mitglied
              ist Burghausen. ( Sitz des Ortsclubs )   

   

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MAI
21

21.05.2013 20:00 - 22:30
Clubabend

JUN
02

02.06.2013
MSC Arnstorf

JUN
07

07.06.2013
Training der Kartjugend

JUN
11

11.06.2013
Voglsam - Kartfahren der Erwachsenen

JUN
14

14.06.2013
Training der Kartjugend

   

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